Der Geschäftsführer einer GmbH kann dieser gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er in Ausübung seiner Geschäftsführerposition für die GmbH nachteilige Verträge abschließt. So hat zwar gerade das OLG München dem Geschäftsführer einer GmbH ein weites unternehmerisches Ermessen und damit einen weiten Handlungsspielraum für geschäftliche Risiken zuerkannt. Jedoch liege bei einem GmbH-Geschäftsführer eine schuldhafte Risikoüberschreitung vor, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund zu Lasten der GmbH einen für diese nachteiligen Vertrag abschließt.

GmbH-Geschäftsführern ist daher anzuraten, bei mit erheblichen Risiken für die GmbH belasteten Verträgen intern zu dokumentieren, warum der Abschluss eines derartigen Vertrages für die GmbH ein wirtschaftlicher Vorteil sei.

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Olaf Handschuh

Autor:
Olaf Handschuh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht