Für Arbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber § 309 Nr. 13 BGB angepasst hat, wonach für die in Arbeitsverträgen häufig enthaltenen Ausschlussklauseln eine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126 b BGB nicht mehr vereinbart werden kann. Nach der bisherigen Fassung konnte man im Rahmen von Ausschlussklauseln noch vereinbaren, dass Ansprüche schriftlich geltend zu machen sind. Dies ist jetzt nicht mehr wirksam, da Schriftform strenger ist als Textform. Der Textform genügt u. a. eine E-Mail oder auch ein Fax.
Im Einzelnen:
Oft enthalten Arbeitsverträge sogenannte Ausschlussklauseln, nach denen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer gewissen Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Eine derartige Klausel ist seit 01.10.2016 unwirksam nach § 309 Nr. 13 BGB. Für die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen würde daher auch eine mündliche Anzeige genügen.
Die Neuerung hinsichtlich des Schriftformerfordernisses gilt nicht für Kündigungen, denn das Schriftformerfordernis für Kündigungen folgt bereits aus § 623 BGB, sodass § 309 Nr. 13 BGB n. F. nicht anzuwenden ist.
§ 309 Nr. 13 BGB gilt im Übrigen nicht, soweit Änderungen von Arbeitsverträgen der Schriftform bedürfen. Es kann daher in Arbeitsverträgen nach wie vor vereinbart werden, dass Änderungen des Vertrags der Schriftform genügen. Jedoch sind sogenannte doppelte Schriftformklauseln bereits wegen des Vorrangs der Individualabrede unwirksam. Mündliche Änderungen des Arbeitsvertrags können daher jederzeit erfolgen und es ist aufgrund dessen bei der Verwendung von Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen Vorsicht geboten.
Ebenfalls wirksam ist es, wenn im Arbeitsvertrag die Schriftform für Erklärungen des Arbeitgebers vereinbart werden, denn § 309 Nr. 13 BGB bezieht sich nur auf Erklärungen des Arbeitnehmers, nicht jedoch des Arbeitgebers.
Auch tarifvertragliche Ausschlussfristen bleiben unverändert wirksam.
Auch im Rahmen von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen bleiben Klauseln wirksam, die eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfordern für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden möchte (sog. Turboklauseln). Solche Klauseln verstoßen nicht gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn die Ausübung des Sonderlösungsrechts wirkt wie eine Kündigung und es ist insofern § 623 BGB anzuwenden.
Fazit:
Auch wenn für eine Vielzahl vertraglicher Regelungen weiterhin Schriftformerfordernis vereinbart werden kann, so ist dies für Arbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 geschlossen wurden bzw. werden im Hinblick auf Ausschlussfristen nicht mehr der Fall. Bei der Änderung alter Verträge sollten die bisherigen Ausschlussfristen vorsorglich angepasst werden.
Wenden Sie sich gerne an uns, sofern Sie neue Arbeitsverträge abschließen wollen oder bereits bestehende Arbeitsverträge ändern möchten. In jedem Falle ist dies ratsam, um nicht im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen böse Überraschungen zu erleben.