Geschäftsführer sehen sich nicht unerheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt, gerade dann, wenn es in der Gesellschaft kriselt. Das OLG Bamberg hat nunmehr den Notausgang aus dieser Situation geöffnet: Mit Beschluss vom 17.07.2017 (5 W 51/17) hat es entschieden, dass die Amtsniederlegung des alleinigen Fremdgeschäftsführers auch in der Krise nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Niederlegung des Amtes des GmbH-Geschäftsführers sei grundsätzlich auch dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder sie zur Unzeit erfolgt, es sei denn, es liegt ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei dem Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Dies gelte jedoch nicht für einen Fremdgeschäftsführer, der weder unmittelbar noch mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist.