Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit durch Arbeitnehmer beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte.

Mittlerweile hat sich auch bereits eine gefestigte Rechtsprechung gebildet. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen werden die Grundsätze sehr anschaulich dargestellt, die bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit gelten sollen.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber über eine Fangschaltung festgestellt, dass über den Benutzeraccount des Arbeitnehmers, während dieser angemeldet war, in erheblichem Umfang das Internet für private Zwecke genutzt wurde. Insbesondere wurde festgestellt, dass über den Benutzeraccount des betroffenen Arbeitnehmers Internetseiten mit pornografischen Inhalten in erheblichem Umfang aufgerufen wurden. Dieses hat ein später vom Arbeitsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt. Der Arbeitgeber hat sodann die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Der Arbeitnehmer hat hinsichtlich der erklärten fristlosen Kündigung das zuständige Arbeitsgericht angerufen. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in der zweiten Instanz entschieden, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war. In seinem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Hessen nochmals die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den kündigungsrelevanten Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets zusammengefasst. Eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Internets besteht einmal darin, dass das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme insbesondere mit der Gefahr verbunden ist, dass Vireninfektionen oder andere Störungen des betrieblichen Systems auftreten können. Insbesondere beim Herunterladen von pornografischen Dateien besteht die Gefahr einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers vor allem, wenn strafbare pornografische Darstellungen heruntergeladen werden und dieses rückverfolgt wird. Ferner können durch die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses zusätzliche Kosten entstehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer jedenfalls Betriebsmittel unberechtigt in Anspruch nimmt. Schließlich stellt die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit insoweit eine Pflichtverletzung dar, als der Arbeitnehmer in dieser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt, dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und diese also verletzt.

Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besteht die Besonderheit, dass bereits der Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, ausreicht, um die Kündigung zu begründen. Im Vorliegenden konnte der Arbeitgeber naturgemäß nicht nachweisen, dass der Kläger das Internet privat genutzt hat, insbesondere pornografische Seiten aufgerufen hat. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass alle in den Protokolldaten der Beklagten dokumentierten Aufrufe der Benutzererkennung des Arbeitnehmers zuzuordnen sind, hierbei im Zeitraum der Fangschaltung eine Vielzahl von Internetseiten aufgerufen wurde, und es sich hierbei bei 65 % der Aufrufe mit pornografischen Inhalten handelte. Für das Gericht waren diese Feststellungen ausreichend, um anzunehmen, dass im Vorliegenden der dringende Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer das Internet privat genutzt hat, insbesondere, um Daten mit pornografischen Darstellungen herunter zu laden. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt, dass nach der Lebenserfahrung die ganz deutlich höhere Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die über den einem bestimmten Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellten Dienst-PC über dessen Account und mit dessen Passwort und Kennung aufgerufenen Internetseiten auch tatsächlich von diesem Arbeitnehmer aufgerufen wurden und nicht von Dritten. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer im Rechtsstreit nicht plausibel darstellen konnte, dass Dritte unbefugt den ihm zur Verfügung gestellten Dienst-PC genutzt haben könnten. Insoweit hat also das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden, dass aufgrund der nachgewiesenen Verdachtsmomente das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört ist.

Streitig war, ob der Arbeitgeber ausdrücklich verboten hatte, für private Zwecke das Internet zu nutzen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht Hessen hervorgehoben, dass selbst dann, wenn kein ausdrückliches Verbot vorgelegen hätte, dem Arbeitnehmer hätte klar sein müssen, dass exzessives privates Surfen im Internet – im Vorliegenden immerhin im zeitlichen Umfang eines Arbeitstages innerhalb einer Arbeitswoche – während der Arbeitszeit und das Herunterladen von Dateien mit pornografischem Inhalt nicht gestattet ist. Bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt. Bei der vom Landesarbeitsgericht Hessen vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls hat das Gericht trotz der langen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und des Lebensalters des Arbeitnehmers entschieden, dass die Interessen des Arbeitgebers an sofortiger Vertragsbeendigung überwiegen. Interessant ist, dass zugunsten des Arbeitgebers der Gesichtspunkt der Betriebsdisziplin und damit generalpräventive Gesichtspunkte hervorgehoben wurden.