Bei Beendigungsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführern und den durch sie vertretenen Gesellschaften wurde seit langem und immer wieder diskutiert, ob die Arbeitsgerichte oder das Landgericht zuständig sind.

Die Diskussion wurde kontrovers geführt und hatte auch praktisch erhebliche Auswirkungen. Denn Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht führen schon wegen § 61a Abs. 2 ArbGG („die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden“) zu einem wesentlich schnelleren Verhandlungsbeginn, zum anderen bedarf es beim Arbeitsgericht keiner Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses und schließlich ist auch wegen der Verteilung der Kostentragungspflicht nach § 12a ArbGG das Prozesskostenrisiko für die klagende Partei begrenzt („in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“).

Mit den jüngst ergangenen Beschlüssen des BAG vom 22.10.2014 und 31.12.2014 hat das höchste Deutsche Arbeitsgericht die zuvor durch den 10. Senat eingeleitete Rechtsprechungsänderung bestätigt und vertieft.

Dreh- und Angelpunkt ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, nach der sichergestellt werden soll, dass Vertretungsorgane einer juristischen Person keinen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten führen, solange sie dessen Mitglied sind („als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind“).

Der 10. Senat macht klar, dass es bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft darauf ankommt, ob bereits eine Abberufung des Geschäftsführers als Organmitglied erfolgt ist oder nicht. Dabei wurde durch den Senat weiter deutlich gemacht, dass die Eintragung in das Handelsregister nur deklaratorischen Charakter hat und dass es lediglich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer entweder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschieden oder er sein Amt bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit niedergelegt hat (BAG, NZA 2015, 180).

Nachdem seit vielen Jahren Konsens darüber besteht, dass bei schriftlichen Geschäftsführeranstellungsverträgen mindestens konkludent davon ausgegangen werden kann, dass das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Parteien aufgehoben wurde, stellten die Fälle bis dato ein Problem dar, in denen kein schriftlicher Dienstvertrag vorlag.

Hierzu stellt das BAG zunächst erst einmal fest, dass mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 623 BGB das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis nicht beendet wird. Das BAG kommt weiter zu dem Ergebnis, dass eine formlose Abrede auch nicht Grundlage einer Organstellung des Geschäftsführers sein kann. Ein mündlicher Dienstvertrag wird daher nur dann angenommen, wenn tatsächliche Feststellungen zum Abschluss eines solchen Vertrages nachgehalten werden können: Nur, wenn sich gegenüber dem Arbeitsverhältnis wesentliche Veränderungen, beispielsweise in der Kompetenz und im Gehalt nachweisen lassen, kann vom Abschluss eines mündlichen Geschäftsführerdienstvertrages ausgegangen werden. Wenn aber hingegen die Organstellung ohne weitere Änderungen des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses begründet wird, so wird nach der Rechtsprechung des BAG lediglich der Arbeitsvertrag stillschweigend angepasst. Dann scheidet die formlose Abrede als Grundlage der Organstellung aus mit der Folge, dass das Arbeitsgericht zuständig ist.

Der Geschäftsführer kann somit auch durch Amtsniederlegung nach Abberufung durch die Gesellschaft den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten selbst begründen. Es ist hierbei noch nicht einmal mehr erforderlich, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Amtsniederlegung erfolgt ist, sondern wie oben bereits erwähnt, erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit die Niederlegung vorliegen muss. Dies hat auch noch einmal der 10. Senat ausdrücklich unter Aufgabe seiner Auffassung im Beschluss vom 15.11.2013 ausdrücklich klargestellt. Durch die geänderte Rechtsprechung ergeben sich Weichenstellungen und Entscheidungsspielräume, die auf der Gesellschaftsebene bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen und auf der Geschäftsführerebene in der rechtlichen Auseinandersetzung Möglichkeiten eröffnen, im Ringen um Abfindung strategisch und taktisch kluge Weichenstellungen vorzunehmen.