Wenn die Renditeerwartungen enttäuscht werden oder sich sogar Verluste einstellen, suchen Kapitalanleger nicht selten nach Wegen, sich am Anlageberater „schadlos“ zu halten, sprich diesen Auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen oder das ganze Anlagegeschäft rückabzuwickeln. Dabei ist das Provisionsthema nach wie vor in aller Munde. Doch selbst wenn Anleger , was selten genug gelingt, Anhaltspunkte für solche offenbarungspflichtigen Rückvergütungen in Erfahrung bringen können, ist der Weg, Ansprüche durchzusetzen, nach wie vor steinig.

Die Hoffnung vieler Anleger wurde genährt von jüngeren Entscheidungen des BGH zu sogenannten „verdeckten“ Provisionen, auch Kick-backs genannt. Der BGH urteilte zunächst zu geschlossenen Fonds und Lehmann-Zertifikaten: bei diesen Fallgestaltungen war logischer Ausgangspunkt eine falsche Information des Anlegers über die Verwendung von Ausgabeaufschlägen oder fondseigener Mittel. In den Prospekten von Publikumsgesellschaften wurde häufig angegeben, das Agio fließe an die Emittentin oder die von dieser beauftragte Vertriebsgesellschaft, ebenso wie in den Fondsausgaben weiter ausgewiesene Vertriebskosten, während tatsächlich ein Rückfluss an die vermittelnde Bank stattfand. In diesen Konstellationen sah der BGH Ansatzpunkte für Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche der Anleger.

Es sei zunächst aber grundsätzlich aber angemerkt, dass unterhalb der 15-Prozent-Grenze bei der Vermittlung von Beteiligungen am grauen Kapitalmarkt nur für Banken eine Verpflichtung angenommen wird, auf die genaue Höhe ihrer Rückvergütung hinzuweisen.

Zudem muss der freie Vermittler einer Schrottimmobilie nicht explizit auf seine Innenprovision hinweisen, wenn diese im Prospekt richtig wiedergegeben ist. Dann ist seine Provision nicht „verdeckt“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung.

Neuere Urteile des BGH trüben den Hoffnungsschimmer der Anleger überdies: Hinsichtlich des Erwerbs von Zertifikaten, der dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unterfällt, nimmt der BGH auch beim Kommissionsgeschäft keine Aufklärungspflicht der Bank an, solange auf den Depotauszügen der Empfänger von Vertriebskosten nicht falsch ausgewiesen ist. Im Übrigen unterscheide sich aus wirtschaftlicher Sicht für den Anleger ein Eigengeschäft seiner Bank, bei dem er mit deren Gewinninteresse rechnen muss, nicht von einem Kommissionsgeschäft. Deshalb sei bei Letzterem keine Pflicht anzunehmen, etwaige Vergütungen mitzuteilen (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 26. Juni 2012 – XI ZR 259/11).

Diese Rechtsprechung deutet auf eine Kurskorrektur hin – weg von zunächst recht anlegerfreundlichen Entscheidungen, nach denen die Bank bei Beteiligungen am grauen Kapitalmarkt ungefragt über die von ihr aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen vereinnahmte Vertriebsgebühr aufzuklären hatte. Der neue Kurs des BGH begegnet auch deshalb Bedenken, weil der Kunde aus eigener Kenntnis kaum zwischen einem Eigengeschäft und einem Vermittlungsverhältnis unterscheiden kann.

Veräußert die Bank aber die Beteiligung an einem hauseigenen Fonds, liegt für den Anleger ebenso wie beim Wertpapiergeschäft deren Eigeninteresse auf der Hand.

Bei Fragen zu diesem Themengebiet kontaktieren Sie bitte Herrn Rechtsanwalt Olaf Handschuh.