Hohe Nachforderungen nach Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind heute eher die Regel als die Ausnahme. Zwar gibt es die Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung schon seit langen Jahren, doch im Gegensatz zu früheren Zeiten verlaufen diese nicht mehr nahezu geräuschlos und ohne nennenswerte Nachforderungen.
Die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung haben sich in der jüngeren Vergangenheit einen Namen gemacht durch die Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern als Arbeitnehmer, die durch das Unternehmen in der Vergangenheit als selbstständig abgerechnet worden sind. Später kam das Thema der „Scheinselbstständigkeit“ hinzu. Aktuell steht die Verbeitragung von „normalen“ Arbeitnehmerentgelten ganz oben auf der Agenda.
Herumgesprochen haben dürfte sich zwischenzeitlich, dass Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch dann zu verbeitragen (und natürlich auch zu zahlen) sind, wenn der Arbeitnehmer in Urlaub oder Krankheit befindlich ist. Dieses Thema wird nunmehr ausgeweitet auf Provisionszahlungen. Alleine das Weiterzahlen von laufenden Provisionen nach § 11 BUrlG reicht der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr aus. In Betriebsprüfungen wird immer wieder verlangt, dass über diese Weiterzahlung hinaus zusätzlich eine sog. fiktive Provision als Urlaubsentgelt gezahlt wird, die der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er gar nicht im Urlaub gewesen wäre.
Allerdings lassen sich diese Provisionsfälle nicht über einen Kamm scheren. Es gibt unterschiedliche Erscheinungsformen, so dass teilweise zurecht Provisionen fiktiv abzurechnen sind, teilweise aber auch nicht. Zu berücksichtigen ist in solchen Fällen zudem, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Anspruch auf Auszahlung des der zusätzlichen Beiträge zugrundeliegenden Provisionsbetrages hat.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht