Mit Urteil vom 31.01.2018 stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass ein Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot durch den Arbeitnehmer möglich ist und dieses den Anspruch auf die sog. Karenzentschädigung ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entfallen lässt.
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten. In dem Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot für drei Monate vereinbart. Während dieser Zeit sollte der Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der monatlichen durchschnittlichen Bezüge erhalten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, die Karenzentschädigung zu zahlen. Daraufhin teilte der Kläger per E-Mail mit, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Im Nachgang klagte der Kläger die volle Karenzentschädigung ein.
Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst fest, dass der frühere Arbeitnehmer vom vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot zurücktreten kann, wenn der ehemalige Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot nicht zahlt. Das Gericht wendet die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt an mit der Folge, dass der Rücktritt zum einen berechtigt war, weil der Arbeitgeber sich nicht an seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung gehalten hat. Zum anderen ist es dann so, dass der Rücktritt in dem Moment Wirkung entfaltet, in dem er dem Arbeitgeber zugeht. In der Folge konnte der Kläger die Karenzentschädigung lediglich bis zu diesem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung verlangen.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht