Weite Teile der öffentlichen Arbeitgeber haben mit den jeweiligen Gewerkschaften neue Tarifverträge bzw. neue Vergütungssysteme und -tabellen entworfen, die seit Beginn diesen Jahres gelten.

Im Rahmen der Einführung dieser Systeme sind vielfach Umgruppierungen bzw. Überleitungen in die neuen Tabellen vorgenommen worden. Diese Überleitungen entsprechen oftmals nicht den ebenfalls neuen Stellenbeschreibungen. Dies führt dazu, dass viele Arbeitnehmer trotz Umgruppierung nicht in der richtigen – und meist zu niedrigen – Vergütungsgruppe gelandet sind. Die betroffenen Arbeitnehmer, die nicht umgruppiert worden sind oder falsch umgruppiert worden sind, sind somit aufgerufen, sich selbst um einen entsprechenden Antrag zu bemühen. Dabei ist zu beachten, dass eine rückwirkende Eingruppierung auf den Beginn dieses Jahres meist nur möglich ist, wenn der entsprechende Antrag noch innerhalb des laufenden Jahres gestellt wird.

Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer auch beachten, dass sie in die richtige Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe eingruppiert werden. Oftmals werden auch an dieser Stelle Ansprüche „verschenkt“.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht