In seiner Entscheidung vom 16.12.2014 zur Erbschaftssteuer erklärt das Bundesverfassungs-gericht, dass die aktuelle Fassung des Erbschaftssteuergesetzes trotz einiger verfassungs-widriger Vorschriften bis zum 30.06.2016 wirksam bleibt, betont dabei aber ausdrücklich, dass der Bundestag im Rahmen der Gesetzgebung die Neuregelungen auch rückwirkend beschließen kann.
Dies bedeutet, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung zum 01.07.2016 ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz nicht besteht. Die Grenze ist hier der 16.12.2014, was zur Folge hat, dass schärfere gesetzliche Bestimmungen, die im Rahmen der Befreiungen oder Begünstigungen von der Erbschaftssteuer bei Betrieben ( z.Zt. die u.a. als verfassungswidrig bezeichneten §§ 13a und 13b ErbStG) erlassen werden, auch rückwirkend für alle Steuerfälle ab dem 16.12.2014 angewandt werden können.
Praxistip: Daher sollte im Rahmen von Übertragungen in der Zeit bis zur gesetzlichen Neureglung ausdrücklich festgehalten werden , dass diese getroffenen Regelungen abänderbar sind für den Fall, dass die neue Gesetzeslage zu Verschärfungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuerregelungen mit rückwirkender Geltung enthalten sollte.
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