Zum 1. Oktober 2016 ist eine wesentliche Gesetzesänderung für alle im B2C-Geschäft tätigen Unternehmer in Kraft getreten: In Verbraucher-AGB darf für eine Erklärung wie zum Beispiel eine Vertragskündigung nicht mehr die Schriftform gefordert werden.

Mit Wirkung zum 01.10.2016 sieht der neu gefasste § 309 Nr. 13 BGB für mit Verbrauchern geschlossene Formularverträge keine strengere Form für Erklärungen als die Textform“ vor. Die Neufassung löst damit die bislang zulässige Vorgabe der Schriftform (§ 126 BGB) ab. Das gilt für Formularverträge bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ab 01.10.2016 – neu – eingesetzt werden. Es ist zu empfehlen, bisherige Schriftformklauseln in neue Textformklauseln abzuändern.

Bislang konnten Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers die Schriftform fordern. Die Neufassung erklärt nunmehr solche Schriftformklauseln für unwirksam und sieht vor, dass keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf. Nachdem das Gesetz bereits nach der alten Rechtslage bei durch AGB vereinbarter Schriftform im Ergebnis die Textform genügen ließ, hat die neue Vorschrift vor allem eine klarstellende und weiter verbraucherschützende Funktion. Infolge des neugefassten Klauselverbots müssen die AGB so formuliert werden, dass der Verbraucher eindeutig über die für ihn geltenden Formerfordernisse informiert wird.

Der Textform ist bereits dann genüge getan, wenn die Erklärung mittels E-Mail oder (Computer-) Fax erklärt wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift, wie beim Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB, ist bei der Textform also nicht notwendig. Der Erklärende muss lediglich erkennbar sein (z. B. durch Namensnennung in der Erklärung oder in einer faximilierten Unterschrift). Jede strengere Formvorgabe, wie etwa die elektronische Form nach § 126a Abs. 1 BGB, ist unwirksam (bei der elektronischen Form wäre eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich).

Was ist der Unterschied zwischen “Schriftform” und “Textform”? Im Unterschied zur Schriftform ist für die Textform keine so genannte “eigenhändige Unterzeichnung” erforderlich, so dass auch eine einfache E-Mail – oder sogar eine SMS – genügt. Neu ist auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse aufgestellt werden dürfen.

Anwendung findet die neue Regelung nach einer Übergangsvorschrift auf alle Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. Bestehende Verträge sind damit nicht betroffen. Es ist jedoch zu befürchten, dass diese Gesetzesänderung nach einer gewissen Zeit von “abmahnfreudigen” Mitbewerbern genutzt werden wird. Bei einer entsprechenden Überprüfung Ihrer AGB stehen wir unseren Mandanten gern zur Verfügung.

Angemerkt sei: Die oben beschriebene Rechtsänderung kann auch Auswirkungen auf Regelungen in Arbeitsverträgen haben kann. Wenn Sie insoweit eine Überprüfung wünschen, setzen Sie sich gerne mit unseren spezialisierten Anwälten für Vertrags- und AGB-Recht sowie Arbeitsrecht in Verbindung.