Auch die Löschung einer GmbH im Handelsregister beseitigt nicht deren Parteifähigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren, jedenfalls soweit ihr auch eigene Kostenfestsetzungsansprüche zustehen. Das entschied jetzt das OLG Koblenz (Beschluss vom 14.3.2016, Az. 14 W 115/16).
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie schwer es sein kann, sich im Dschungel der Vorschriften zur Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH zurecht zu finden.
Welcher Geschäftsführer oder Liquidator hätte schon gedacht, dass durch die Auflösung und die Löschung der GmbH das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet wird? Vielmehr wird die GmbH zu einer Liquidationsgesellschaft, bis die Geschäfte abgewickelt sind. An der Rechts- und Parteifähigkeit ändert die Auflösung nichts (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394 und NJW-RR 1986, 836; BGH WM 1964, 152; BGHZ 1, 325 OLG Koblenz JurBüro 2004, 321). Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung. Durch die Löschung allein wird die Gesellschaft nicht endgültig beendet (BGH NJW-RR 1986, 836; BGH LM § 64 GmbHG Nr. 1; hierzu auch Bork JZ 1991, 841). Das Gesellschaftsverhältnis besteht vielmehr trotz Löschung fort, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft kann mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozess führen; sie gilt dann als parteifähig (BGH NJW-RR 1986, 394 mwN.). Dementsprechend wird die Gesellschaft für das Kostenfestsetzungsverfahren gerade deshalb als existent und parteifähig im Sinne des § 50 ZPO behandelt, weil ihr noch der prozessuale Erstattungsanspruch zusteht (vgl. zum Ganzen auch Senat in NJW – RR 1991,808 mwN).
In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ist die Klägerin nicht nur Kostenschuldnerin der Beklagten, sondern hat nach dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Entscheidung auch einen eigenen Kostenerstattungsanspruch. Dass die Klägerin ihren eigenen Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen hat bleibt für diese Sicht unerheblich, da die Beklagte auf den fortbestehenden Ersatzanspruch zugreifen kann.