Betriebsbedingte Kündigungen und Auslauf von Befristungen trotz wirtschaftlich guter Lage
Immer wieder tauchen in den Tageszeitungen Berichte über alteingesessene Unternehmen auf, die Teile ihres Geschäftes an andere Standorte bzw. ins Ausland verlagern. Die Begründungen hierfür sind mannigfaltig. Bei der Belegschaft entsteht jedoch immer öfter der Eindruck, dass es nicht um Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten geht, sondern vielmehr um Belange, die eigentlich nicht im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Mitteln (betriebsbedingte Kündigungen) stehen.
Oftmals wird in solchen Fällen zu betriebsbedingten Kündigungen gegriffen, die nur rudimentär bzw. gar nicht begründet sind. Vielfach werden auch befristete Verträge nicht mehr verlängert. Beide Sachverhalte bedürfen einer eingehenden Prüfung dahingehend, ob sie jeweils in Einklang mit der Betriebs(teil)schließung stehen.
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt hier nicht nur einen inneren Zusammenhang, der durch den Arbeitgeber plausibel darzulegen ist. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt darüber hinaus auch, dass jeweils eine Sozialauswahl vorgenommen wird und in der Folge diejenigen Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen erhalten, die sozial am wenigsten schutzwürdig, also jung und ungebunden sind, und nicht diejenigen Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber aus anderen Motiven für die Kündigungen ins Auge fasst. Solche Fälle, die oft im Zusammenhang mit diffusen Stichworten wie „Effizienzsteigerung“ oder „Verlagerung“ stehen, verlangen in der Regel nach einer besonders sorgfältigen Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit aus arbeitsrechtlicher Sicht.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht