Mit einer Entscheidung vom 26.09.2017 (Aktenzeichen VII R 40/16) hat der Bundesfinanzhof noch einmal deutlich gemacht, dass ein Geschäftsführer in Bezug auf Steuerverbindlichkeiten, die zeitlich nah im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag stehen, nicht vorsichtig genug sein kann.

Der Geschäftsführer einer GmbH ließ zwischen dem 01. und dem 25.02.2011 mehrere Einfuhrsendungen zum freien Verkehr abfertigen. Die mit verschiedenen Abgabenbescheiden festgesetzte Einfuhr-Umsatzsteuer war wegen eines der GmbH gewährten laufenden Zahlungsaufschubs erst am 16.03.2011 fällig.

Am 01.03.2011 beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, woraufhin am 03.03.2011 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Letzterer war als sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter nur mit einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, zweite Alternative InsO ausgestattet worden, ein Verfügungsverbot war hingegen nicht angeordnet worden.

Zum Fälligkeitstag für die festgesetzte Einfuhr-Umsatzsteuer, dem 16.03.2011, wurde von der GmbH keine Zahlung mehr geleistet. Das Hauptzollamt nahm daraufhin den Geschäftsführer nach den §§ 191 Abs. 1 Satz 1, § 69 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AO in Anspruch, da er grob fahrlässig seine Pflicht verletzt habe, die finanziellen Mittel der GmbH so zu verwalten, dass die pünktliche Begleichung künftig fällig werdender Steuerschulden möglich sei.

Einspruch und Klage dagegen hatten beim Finanzgericht keinen Erfolg, der BFH bestätigte die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers!

Es half dem Geschäftsführer auch nichts, dass ein Zustimmungsvorbehalt bestand und der vorläufige Insolvenzverwalter sicherlich der Begleichung der Steuerverbindlichkeiten nicht zugestimmt hätte, da er sich möglicherweise selbst nach den §§ 60, 61 InsO schadensersatzpflichtig gemacht hätte.

Der BFH ließ offen, ob eine Haftungsinanspruchnahme dann nicht erfolgt wäre, wenn der Geschäftsführer eine Verfügung im Sinne einer Zahlungsanordnung vorgenommen und dann der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert hätte.

Der BFH stellte auch noch einmal ausdrücklich klar, dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung im Streitfall nicht anzuwenden sei, da die Steuerforderung des Hauptzollamts wegen des bewilligten, laufenden Zahlungsaufschubs vorrangig hätte beglichen werden müssen. Der BFH verneinte auch eine den Geschäftsführer entschuldigende, aus der Massesicherungspflicht des Geschäftsführers gem. § 64 GmbHG folgende Pflichtenkollision. Denn nach Ansicht des BFH handelt der Geschäftsführer gerade mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG, wenn er seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er sei dann gerade gegenüber der Gesellschaft nicht erstattungspflichtig.

Im Ergebnis nahm der BFH daher eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 69 Satz 1 AO an und bestätigte die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers.

An dieser Entscheidung kann man die hohen Anforderungen des BFH an einen Geschäftsführer sehen: Zum einen muss dieser zunächst erst einmal erkennen, dass der sonst übliche Grundsatz der Massesicherungspflicht durch den Geschäftsführer im Sinne eines Zurückhaltens liquider Mittel in solchen Zusammenhängen gerade nicht gelten soll, ebenso wenig der Grundsatz der anteiligen Tilgung bei einer Mehrzahl bestehender Verbindlichkeiten.

Zudem hätte sich nach Ansicht des BFH der Geschäftsführer wohl allenfalls dann retten können, wenn er eine Zahlungsverfügung gegenüber dem Hauptzollamt getroffen und der vorläufige Insolvenzverwalter dann ausdrücklich seine Zustimmung verweigert hätte.

Aus diesseitiger Sicht sind dies überzogen harte Anforderungen des BFH an den Geschäftsführer. Ohne qualifizierte insolvenzrechtliche Beratung in der Krise ist eine Haftungsinanspruchnahme für den rechtlich nicht beratenen Geschäftsführer in diesen Konstellationen logische Folge.

Weitere Informationen über unsere Leistungen zu diesem Thema und unsere Kontaktdaten erhalten Sie im Bereich Insolvenzrecht.

Matthias Lehmann

Autor:
Matthias Lehmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht