Wenn der Geschäftsführer einer GmbH die Insolvenz der von ihm geführten GmbH erst einmal verkraftet hat und hofft, nunmehr einen Neuanfang starten zu können, wird er durch die Haftungsgefahren für GmbH-Geschäftsführer schnell eines Besseren belehrt.
Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 27.09.2017 (Az. XI R 9/16) das Haftungsschwert gegen GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH gezückt.
Durch das vorgenannte Urteil hat der BFH entschieden, dass sich ein GmbH-Geschäftsführer gegen eine persönliche Haftungsinanspruchnahme für GmbH-Steuerschulden nicht wehren kann, wenn der Insolvenzverwalter der GmbH im Insolvenzverfahren die vom Finanzamt angemeldeten Steuerverbindlichkeiten der GmbH anerkannt hat.
Im vorliegenden Fall wusste die GmbH-Geschäftsführerin nichts von der Höhe der vom Insolvenzverwalter anerkannten Steuerforderungen des Finanzamts gegen die GmbH, die GmbH-Geschäftsführerin hatte hiervon erst erfahren, als das Finanzamt sie persönlich in die Haftung genommen hat.
Den Einwand der GmbH-Geschäftsführerin gegen ihre persönliche Inanspruchnahme, sie habe ja von der Höhe der vom Insolvenzverwalter der GmbH festgestellten Forderung des Finanzamts nichts gewusst, lässt der BFH nicht gelten.
Hier stellt sich der BFH klar auf den Standpunkt, dass es der GmbH-Geschäftsführerin ja möglich gewesen wäre, im gerichtlichen Prüfungstermin, in dem die angemeldeten Forderungen der Gläubiger der GmbH geprüft werden, gegen die Feststellung der Forderung des Finanzamts Widerspruch einzulegen. Denn die Geschäftsführerin sei ja trotz des laufenden Insolvenzverfahrens noch Geschäftsführerin der insolventen GmbH gewesen und hätte daher für diese der Feststellung der Forderung des Finanzamts widersprechen können. Da die GmbH-Geschäftsführerin einen derartigen möglichen Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung des Finanzamts gegen die GmbH beim Insolvenzgericht nicht erhoben hat, hafte sie auch persönlich für die Steuerschulden der GmbH.
Geschäftsführer von insolventen GmbH ist daher dringend anzuraten, im vor dem Insolvenzgericht abgehaltenen Prüfungstermin ggf. Widerspruch gegen die vom Finanzamt der insolventen GmbH angemeldete Steuerforderung zu erheben. Nur dann ist es möglich, im sich möglicherweise anschließenden privaten Haftungsverfahren hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt geltend gemachten Forderung erfolgreich zu wehren.
Autor:
Olaf Handschuh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht