Die Insolvenz der Firma TelDaFax hat hierzulande hohe Wellen geschlagen. Vielen Kunden der Firma, deren vermeintlicher Vertragspartner TelDaFax war, wurde auf unangenehme Art und Weise vor Augen geführt, dass es sich bei der TelDaFax nicht um ein Unternehmen handelt, sondern um zahlreiche Einzelgesellschaften. Dieses wird den Kunden nunmehr im Wege der Insolvenz zum Verhängnis. Typisch ist die folgende Fallgestaltung:

Ein ehemaliger Kunde hat aus der Schlussrechnung für den Gasverbrauch ein Guthaben in Höhe von beispielsweise 1.800,00 €, aus der Schlussrechnung für Strom ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 800,00 €.

Im "richtigen Leben" würde der Kunde das Guthaben von 1.800,00 € ausgezahlt bekommen und würde 800,00 € überweisen. Aufgrund der Insolvenz erfolgt jedoch keine Auszahlung des Guthabens, diese muss beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden in der Hoffnung, eine geringe Quotenzahlung zu erhalten. Auch eine Verrechnung mit der Folge, dass der Kunde nur 1.000,00 € aus dem Gasguthaben erhält, kommt leider aufgrund der Insolvenz nicht in Betracht. Denn was der Kunde nicht bedacht oder bemerkt hat, ist Folgendes: Das Gas erhielt der Kunde von der "TelDaFax Energy", den Strom jedoch von der "TelDaFax Services".

Im Insolvezverfahren gilt das sogenannte Trennungsprinzip, wonach die Vermögen verschiedener Gesellschaften nicht vermischt werden dürfen. Dies bedeutet, dass die 800,00 € an die TelDaFax Services nachzahlt werden müssen. In Bezug auf die 1.800,00 € verbleibt es bei der Hoffnung auf eine Quotenzahlung.

Nach ersten Presseberichten wird mit einer niedrigen Quote gerechnet. Dies bedeutet bei einer unterstellten Quote von 3 %, dass die TelDaFax-Kunden bei 1800,00 € nur 54,00 € erstattet bekommen.

Sollte Ihnen der Sachverhalt so oder so ähnlich bekannt vorkommen, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen.

Denn die vom Insolvenzverwalter erstellten Abrechnungen weisen immer wieder gravierende Mängel auf. Falsche Zuordnungen bei den Abrechnungszeiträumen, beim Verbrauch und andere formelle Mängel konnten immer wieder festgestellt werden. Dies ist insbesondere dem weit verzweigten Firmengeflecht der TelDaFax geschuldet. Hier liegen die ersten Angriffspunkte.

Da die Forderungen zwischen den einzelnen TelDaFax-Gesellschaften, insbesondere der TelDaFax Energy, TelDaFax Services und TelDaFax-Marketing untereinander abgetreten worden sind, bedarf es immer einer genauen Prüfung, ob der geschlossene Liefervertrag eine wirksame Abtretungsklausel enthält. Desweiteren ist zu fragen, ob die Klausel genau die Abtretung an die Firma vorsieht, die jetzt die Forderungen geltend macht. Selbst wenn die vorbenannten Voraussetzungen bejaht werden, heißt dies noch nicht, dass die Klausel einer rechtlichen Angemessenheitsprüfung nach AGB-Recht standhält.

Hieran wird zunehmend in der juristischen Literatur Zweifel geäußert. Denn die Vorstellung der Kunden bei Vertragsschluss – wenn sie denn die Klausel überhaupt zur Kenntnis genommen haben – war sicherlich, dass es sich um eine reine Abwicklungsregelung handelt, nicht aber um eine rechtliche Grundlage für das jetzige böse Erwachen.