Ein sog. Keyloger ist eine Software, die alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots fertigt. Eine solche hat im vorliegenden Fall der Arbeitgeber auf dem Dienst-PC eines Arbeitnehmers installiert. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob Kündigungsgründe, die mit dem Keyloger aufgedeckt worden sind, eine Kündigung rechtfertigen können.

Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die auf diese Erkenntnisse gestützte Kündigung war unwirksam. Das Gericht hat die Erkenntnisse aufgrund des Keyloger-Einsatzes nicht berücksichtigt. Das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbietet es, diese heimlich gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Kündigung gegen den Arbeitnehmer zu verwenden.

In der konkreten Konstellation ist die Kündigung also allein daran gescheitert, dass die ihr zugrunde liegenden Erkenntnisse mittels eines Keylogers gewonnen worden waren.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht