Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 24.08.2017 – 8 AZR 378/16 – erneut mit Vertragsstrafeklauseln auseinandergesetzt. Im konkreten Fall war die Vertragsstrafenklausel in dem standardisierten Arbeitsvertrag des Arbeitgebers enthalten.

Nach dem Arbeitsvertrag konnte der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt für den Fall verlangen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet. Für die Probezeit sah der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 28 Tagen vor.

In dieser Regelung sieht das Gericht grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, dies vor dem Hintergrund, dass ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt einen längeren Zeitraum wiederspiegelt als die vereinbarte Kündigungsfrist von 28 Tagen. Eine Vertragsstrafe, die den Zeitraum der Kündigungsfrist übersteigt ist nach dieser Entscheidung nur dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung wegen besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt, was grundsätzlich nicht der Fall ist.

Zudem hat das Gericht den Arbeitsvertrag auch deshalb beanstandet, weil verschiedene Regelungen zur Vertragsstrafe in verschiedenen Paragraphen befindlich waren. Das Gericht führt dazu aus, dass das Transparenzgebot den Verwender (Arbeitgeber) auch dazu verpflichte, zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang auszuführen oder den Bezug z. B. durch eine Bezugnahme zu verdeutlichen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Vertragsstrafen immer öfter nicht durchsetzbar sein dürften und dass Arbeitgeber künftig ihre Regelungen für Vertragsstrafen einheitlich gestalten sollten.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht