Für die Insolvenzordnung sind wieder einmal mehr oder weniger umfangreiche Änderungen geplant. Diesmal sind allerdings unter anderem Veränderungen geplant, welche zu einer Verbesserung insbesondere für Privatpersonen führen.
Bislang muss man, egal ob selbständig tätig/ehemals selbständig tätig oder "ganz normaler Arbeitnehmer", zwingend das Insolvenzverfahren sechs Jahre durchlaufen, es sei denn, es gelingt einem ein meistens teurer Vergleich zur vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dies soll nunmehr mit der neuen Regelung grundlegend geändert werden. Die Änderungen sehen die Möglichkeit vor, das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Privatpersonen (also nicht einer GmbH, einer KG, einer AG etc.) auf drei Jahre bzw. fünf Jahre zu verkürzen, wenn folgende Voraussetzungen vom Schuldner erfüllt werden:
Erste Voraussetzung ist immer, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner bezahlt sind. Dies sind die Gerichtsgebühren, die Auslagen des Gerichtes und die Vergütung des Treuhänders oder Insolvenzverwalters. Beispiel: Bei einem durchschnittlichen Verbraucherinsolvenzverfahren mit nicht mehr als 10 Gläubigern muss man mit ca. 1.000,00 € Kosten rechnen, hinzu kommen je nach Verfahrensstand pro Jahr der Wohlverhaltensphase 119,00 € für den Treuhänder hinzu. Ein Regelinsolvenzverfahren ohne Masse und einer Beteiligung von nicht mehr als 10 Gläubigern kostet ca. 1.600,00 €, hinzu kommen in der Wohlverhaltensphase die jährlichen 119,00 € für den Treuhänder.
Zweite Voraussetzung:
Wenn der Schuldner zusätzlich einen Betrag aufbringt, der ausreicht, mindestens 25% der angemeldeten und festgestellten Forderungen zu befriedigen, besteht die Möglichkeit, dass er nach Ablauf von 3 Jahren vorzeitig die Restschuldbefreiung erlangt.
Wenn keine Quote für die Gläubiger aufgebracht werden kann, aber fünf Jahre verstrichen sind, besteht dennoch die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung.
Dritte Voraussetzung:
Das Insolvenzgericht muss die Insolvenzgläubiger, den Insolvenzverwalter/Treuhänder und den Schuldner zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung anhören und entscheidet sodann durch Beschluss.
Hier sind noch nicht alle Fragestellungen abschließend geklärt, z. B. welche Rechte die Insolvenzgläubiger im Rahmen der Anhörung erhalten sollen und was passiert, wenn nicht alle Insolvenzgläubiger zustimmen.
Dies soll einen Anreiz geben, den Gläubigern im Insolvenzverfahren zumindest einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Außerdem soll damit die Staatskasse entlastet werden, welche jährlich erhebliche Summen durch die meistens erforderliche und im Nachhinein uneinbringliche Verfahrenskostenstundung aufbringt. Die Änderung bringt daher dreierlei Nutzen:
Die Staatskasse wird entlastet, da die Verfahrenskosten durch den Schuldner bezahlt werden, die Gläubiger müssen nicht – wie in den überwiegenden Fällen – auf nahezu 100% ihrer Forderungen verzichten, und der Schuldner kann Einfluss nehmen auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens und viel früher wieder ein selbstbestimmtes Leben führen.
Naturgemäß können im Rahmen dieser Beiträge die Themen nur oberflächlich behandelt werden. Für vertiefende Auskünfte stehen die auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwälte der Kanzlei Handschuh + Lehmann an den Standorten Bückeburg und Minden nach Terminabsprache zur Verfügung.
Die in Minden ansässige Autorin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und wird als Insolvenzverwalterin und Treuhänderin von den Amtsgerichten Bückeburg, Bielefeld, Hannover und Hameln bestellt. Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist die Insolvenzberatung von Privatpersonen und Unternehmen und die Sanierungsberatung.