LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 – Az. 18 Fa 1143/16

Vorliegend hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage beschäftigt, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Freizeitausgleich auf dem für den Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkonto verrechnet werden kann. Die Arbeitnehmerin, die im Bereich der Pflege tätig ist, hat die Verrechnung von Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto deshalb gerügt, weil die Minusstunden aus dem von dem Arbeitgeber vorgegebenen Dienstplan resultieren und daher ihrer Meinung nach nicht ohne ihre Zustimmung hätten verrechnet werden dürfen.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Arbeitgeber kraft des sog. Direktionsrechtes berechtigt ist die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin festzulegen und entsprechend auf dem Arbeitszeitkonto zu buchen. Die Besonderheit war vorwiegend, dass eine Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt war. Die Zustimmung der Arbeitnehmerin zu solchen Dienstplänen, die die vertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl unterschreitet war also nicht erforderlich. Dies soll jedenfalls so lange gelten, wie die dienstplanmäßige Einteilung nicht die Grenzen des sog. billigen Ermessens überschreitet. Wenn also keine nachvollziehbaren betrieblichen Gründe für das Erzeugen von Minusstunden erkennbar sind, würde die Zustimmung der Arbeitnehmerin benötigt werden, sodass in diesem Falle eine Verbuchung von Minusstunden gegen den Willen der Arbeitnehmerin nicht möglich gewesen wäre.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht