Der Schuldner, der sich in der Wohlverhaltensphase befindet, hat es insgesamt ein wenig leichter. Er muss zum einen nur noch sein pfändbares Einkommen an die Insolvenzmasse abführen und nur noch 50% einer Erbschaft, darüber hinaus fallen Einkommensteuererstattungen (es sei denn, es ist eine Nachtragsverteilung angeordnet), geldwerte Geschenke und sonstige Zuwendungen, auch Lottogewinne, nicht mehr in die Insolvenzmasse. Der Schuldner hat somit mehr Möglichkeiten, sich ein wenig Vermögen aufzubauen.

1. Seine Obliegenheiten (= Pflichten) sind dementsprechend auch schwächer ausgebildet. Eine abschließende Regelung findet sich in § 295 InsO. Die Obliegenheiten sind folgende:

  • man muss einer angemessenen, d.h. an der Berufsausbildung und -erfahrung orientierten Beschäftigung nachgehen. Sofern man arbeitslos ist, muss man sich bemühen, eine angemessene Arbeit zu finden, und dies auf Verlangen auch nachweisen.
  • Erbschaften sind zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
  • unverzügliche Mitteilung über jeden Wohnortwechsel und Wechsel der Arbeitsstelle, pfändbares Einkommen und Erbschaft dürfen nicht verheimlich werden, und auf Verlangen ist grundsätzlich Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu erteilen.
  • Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger (auch aus dem unpfändbaren Einkommen!) zu unterlassen, da kein Gläubiger einen Sondervorteil erhalten soll.

2. Die Versagung der Restschuldbefreiung regeln § 296 bis § 298 InsO.

a) Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen, wenn der Schuldner schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig) eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger eingetreten ist. Der Antrag muss glaubhaft gemacht werden und muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obliegenheitsverstosses gestellt werden.

b) Eine Verurteilung wegen Bankrotts, Begünstigung oder Verletzung der Buchhaltungspflicht (§ 283 bis § 283 c Strafgesetzbuch) im Insolvenzverfahren rechtfertigt auch die Versagung der Restschuldbefreiung.

c) In der Wohlverhaltensphase hat der Treuhänder Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer pro Jahr der Wohlverhaltensphase. Wenn Geld eingenommen wird, beispielsweise durch pfändbares Einkommen, wird aus diesen Einnahmen zunächst die Treuhändervergütung bezahlt und danach der Rest an die Gläubiger verteilt. Wenn wie in einer Vielzahl der Verfahren kein Geld eingenommen werden kann, muss der Schuldner die Treuhändervergütung zahlen oder einen Antrag bei Gericht stellen, dass ihm auch für die Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten gestundet werden. Stellt er weder den Antrag noch zahlt er die Vergütung, kann auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies kommt relativ häufig vor.

Naturgemäß können im Rahmen dieser Beiträge die Themen nur oberflächlich behandelt werden. Für vertiefende Auskünfte stehen die auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwälte der Kanzlei Handschuh + Lehmann an den Standorten Bückeburg und Minden nach Terminabsprache zur Verfügung.

Die in Minden ansässige Autorin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und wird als Insolvenzverwalterin und Treuhänderin von den Amtsgerichten Bückeburg, Bielefeld, Hannover und Hameln bestellt. Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist die Insolvenzberatung von Privatpersonen und Unternehmen und die Sanierungsberatung.