Was von vielen Schuldnern unterschätzt wird, ist eine weitere Möglichkeit, dass das Insolvenzverfahren ohne Erteilung einer Restschuldbefreiung vorzeitig sein Ende findet. Und zwar wegen Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach § 4 c InsO.
Die meisten Insolvenzverfahren über das Vermögen von Privatvermögen werden nur eröffnet, weil dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt wurde. Jedes Insolvenzverfahren (genauso wie jedes andere gerichtliche Verfahren auch) kostet Geld, nämlich die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters/Treuhänders. Wenn kein Geld vorhanden ist, um vorab die Kosten des Verfahrens einzuzahlen, werden dem Schuldner auf seinen Antrag hin die Kosten des Verfahrens gestundet, wenn er kein ausreichendes Vermögen hat, keine Verurteilung wegen Bankrotts, Begünstigung oder Verletzung der Buchhaltungspflicht vorliegt und in den letzten zehn Jahren nicht bereits einmal die Restschuldbefreiung versagt wurde. Die Einzelheiten regelt § 4a InsO.
Solange die Verfahrenskostenstundung Bestand hat, werden die Kosten des Verfahrens hierdurch bezahlt. Zur Rückzahlungsverpflichtung vgl. die Regelung in § 4b InsO.
Nach § 4c Inso kann das Gericht aber die Verfahrenskostenstundung aufheben. Hier kommt insbesondere in Betracht, dass vom Schuldner bei Beantragung der Stundung unrichtige Angaben gemacht worden sind, und dies das Gericht herausfindet. Die Stundung kann aber bereits aufgehoben werden, wenn das Gericht Auskünfte verlangt, die vom Schuldner nicht erteilt werden, sondern das Auskunftsverlangen des Gerichtes ignoriert wird. Weiterer häufiger Grund ist der Umstand, dass der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich auch nicht um eine solche bemüht.
Das Gericht kann sodann die Verfahrenskosten aufheben. Das bedeutet, dass das Insolvenzverfahren beendet wird, was wiederum zur Folge hat, dass keine Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Diese Folge kann vom Schuldner nur abgewendet werden, wenn er aus eigener Tasche die Verfahrenskosten bezahlt, was vielen aus finanziellen Gründen nicht möglich sein dürfte.
Naturgemäß können im Rahmen dieser Beiträge die Themen nur oberflächlich behandelt werden. Für vertiefende Auskünfte stehen die auf Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwälte der Kanzlei Handschuh + Lehmann an den Standorten Bückeburg und Minden nach Terminabsprache zur Verfügung.
Die in Minden ansässige Autorin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und wird als Insolvenzverwalterin und Treuhänderin von den Amtsgerichten Bückeburg, Bielefeld, Hannover und Hameln bestellt. Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt ist die Insolvenzberatung von Privatpersonen und Unternehmen und die Sanierungsberatung.