Der Bundesgerichtshof führt seine strenge Haftung des Geschäftsführers einer GmbH stringent fort. So hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil vom 09.12.2014 (Az. II ZR 360/13) unmissverständlich klargestellt, dass der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH auch für verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der KG nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes persönlich haftet.

Eine derartige verbotene Auszahlung liege dann vor, wenn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten veranlasse, wenn durch diese Auszahlung das Vermögen der Komplementär-GmbH unter die Stammkapitalziffer sinke oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird. Denn die Komplementär-GmbH hafte für die Verbindlichkeiten der KG und muss daher in ihrer Bilanz diesbezügliche Passivposten bilden. Zwar könne die Komplementär-GmbH dann einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen die KG wiederum aktivieren. Diese Aktivierung des Freistellungsanspruches der Komplementär-GmbH gegen die KG sei aber im Kern nicht durchsetzbar und damit nicht aktivierbar, wenn durch die vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vorgenommene Zahlung aus dem Vermögen der KG deren Vermögen im Ergebnis ausgehöhlt werde. Die KG habe daher gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Bezug auf die verbotene Auszahlung einen Haftungsanspruch gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG. Denn gerade wegen der gesellschaftsrechtlichen Bindung der Komplementär-GmbH an die KG könne die Komplementär-GmbH eben nicht verlangen, dass das Geld an sie zurückgezahlt wird, sondern die Rückzahlung muss an die KG erfolgen. Denn der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organverhältnisses beziehe sich auch auf die KG.

Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH müssen daher zukünftig sehr genau darauf achten, welche Auswirkungen Auszahlungen auf die Bilanz und die Liquidität sowohl der KG als auch der GmbH haben. Es ist daher jedem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH dringend anzuraten, die vorgenannten Auswirkungen auf die Bilanz und Liquidität genau zu prüfen. Sollte sich ein Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch der Komplementär-GmbH gegen die KG als nicht werthaltig und damit nicht aktivierbar darstellen, muss eine Auszahlung verweigert werden.