Prämiensparer können nicht dauerhaft von rentablen Altverträgen profitieren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Banken Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen. Sobald die vereinbarte Prämiengarantie zeitlich ausgeschöpft sei, habe die Bank das Recht dazu, urteilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18).

Prämiensparverträge waren viele Jahre lang bei Sparern und Banken gleichermaßen beliebt – ein klassisches Win-Win-Modell. Zusätzlich zu einem Grundzins wird eine festgelegte Prämie gezahlt, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Prämiensparverträge schienen für Banken eine ideale Möglichkeit, um sich langfristig und günstig mit Kapital auszustatten. Da die Verträge den Sparer zu dauerhaftem Sparen motivierten, konnten Banken mit dem Geld planen. Auf der anderen Seite waren auch die meisten Sparer zufrieden: die steigenden Boni wirkten verlockend.

Die aktuellen Probleme mit den Sparverträgen haben zwei Ursachen: Der BGH hat bereits 2004 entschieden, dass Banken die Rendite nicht durch eine beliebige Absenkung des Grundzinses drücken dürfen. Der Basiszins muss das allgemeine Auf und Ab des Zinsmarktes widerspiegeln und sich an einem Referenzzins ausrichten. Verstärkt wird das Problem durch das anhaltende Nied-rigzinsniveau. Auf der einen Seite zahlen Banken, wenn sie ihre Einlagen zum Beispiel bei der Europäischen Zentralbank parken, Minuszinsen. Auf der anderen Seite stehen ihren Kunden aus manchen Sparplänen allein dank der Prämien noch über 2 Prozent pro Jahr zu.

Viele Banken versuchen, sich mithilfe von Kündigungen von solchen unwirtschaftlichen Verträgen zu lösen – die Kunden fühlen sich betrogen und klagen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten Kunden geklagt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 behalten möchten. Beim sogenannten S-Prämiensparen-flexibel-Modell bekamen die Sparer neben einem schwankenden Grundzins ab dem dritten Jahr eine steigende Prämie. Der höchstmögliche Ertrag von 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge war nach dem 15. Jahr erreicht, eine feste Laufzeit aber nicht vereinbart.

Die Richter schlossen eine Kündigung in den ersten 15 Jahren aus, damit der Sparer die versprochene Maximalprämie erreichen kann. Die Sparkasse habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen „besonderen Bonusanreiz“ gesetzt, der ein Kündigungsrecht in diesem Fall bis zum fünfzehnten Sparjahr ausschließe. Danach durfte die Sparkasse die teuren Altverträge aber gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ beenden.

Damit hat der BGH die Position der Banken zwar gestärkt. Der Ausgang von Gerichtsverfahren ist aber weiter schwer kalkulierbar, da sich die von verschiedenen Sparkassen verkauften Prämiensparverträge im Detail stark unterscheiden.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht