Schon der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (Arbeitszeitbetrug).
Das Modell der Vertrauensarbeitszeit erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Daher sei an dieser Stelle noch einmal auf die damit verbundenen Risiken für Arbeitnehmer hingewiesen.
Beispielhaft sei eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (10 SA 270/12) genannt. Auch hier hatte der Arbeitgeber das Erfassen der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit überlassen (Vertrauensarbeitszeit). Der damit dem Arbeitnehmer gegenüber erbrachte Vertrauensvorschuss ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das Gericht stellt fest, dass es selbstverständlich zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehört, die Eintragungen korrekt vorzunehmen. Das Gericht schlägt sodann den Bogen und stellt fest, dass dies eine zeitnahe Eintragung voraussetzt, weil mit zunehmenden Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen abnehme. Somit ist es allein aufgrund einer verspäteten Eintragung der Arbeitszeiten zu einer wirksamen fristlosen Kündigung gekommen.
Für den Arbeitnehmer ist es also wichtig zu wissen, dass dem durch den Arbeitgeber gewährten Vertrauensvorschuss eine konkrete Pflicht gegenüberstehet, seine Zeiten zeitnah und möglichst genau zu erfassen. Wie oben beschrieben, kann ein Verstoß gegen diese Verpflichtung weitreichende Konsequenzen haben. Mit diesem vermeintlichen Komfortgewinn ist also außerordentlich verantwortungsvoll umzugehen.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht