Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes zwischen Gläubiger und schuldnerischem Unternehmen ist ein probates Mittel, eine sich ansonsten vielleicht ergebende bilanzielle Überschuldung des Unternehmens zu vermeiden respektive zu beseitigen. Der Nachteil des Gläubigers, hinter sämtliche Gläubiger zurückzutreten, wird bei dieser Konstellation überwiegend durch höhere Zinszahlungen ausgeglichen. Eine derartige Rangrücktrittsvereinbarung birgt jedoch auch Risiken für den Gläubiger. Denn nach einem jüngst verkündeten Urteil des BGH stellt eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Bei einer Zahlung auf diese Verbindlichkeit, die über die Zinsen hinausgeht, läuft der Gläubiger akut Gefahr, diese im Falle einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners zurückzahlen zu müssen. Denn Zahlungen auf die mit einem Rangrücktritt versehenen Forderung des Gläubigers werden als unentgeltliche Leistung angesehen, wenn die Zahlung bei Insolvenzreife erfolgte. Denn zur vorzeitigen Zahlung bestand aufgrund des Rangrücktritts ja kein Anspruch. Die Zahlung kann daher entweder nach Bereicherungsrecht oder aber nach § 134 InsO vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wobei der zeitliche Anwendungsbereich des § 134 InsO bis zu vier Jahre vor Insolvenzantragstellung zurückreicht. Zudem ist bei der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes zusätzlich zu beachten, dass dieser als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine einseitige Abrede mit dem Schuldner abgeändert werden kann, sondern nur mit Zustimmung aller Gläubiger, was ausgesprochen theoretischer Natur sein dürfte. Der Gläubiger einer Forderung mit qualifiziertem Rangrücktritt sollte sich daher bei Erhalt von Zahlungen darüber vergewissern, dass auf Seiten des Schuldners keine Insolvenzreife vorliegt.
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex kontaktieren Sie bitte die Autorin Rechtsanwältin Marianne Poeppel.