Immer wieder wird man mit der Behauptung konfrontiert, die Rechte der vom Abgasskandal betroffenen Kunden wären mit dem Ende des Jahres 2017 verjährt. Dies ist indes nicht korrekt.

Vielmehr ist es so, dass die Ansprüche aus sog. unerlaubter Handlung gegen den VW-Konzern frühestens mit Ablauf des Jahres 2018 verjähren können. Zugrunde zu legen ist eine dreijährige Regelverjährungsfrist. Die sog. „Schummelsoftware“ ist allerdings erst im Jahr 2015 dergestalt bekannt geworden, dass die Verjährung anfangen konnte zu laufen. Da die dreijährige Verjährung mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem das auslösende Ereignis stattgefunden hat, hier also 2015, kann Verjährung erst eintreten mit Ablauf des Jahres 2018. Bis dahin können also Ansprüche noch klageweise geltend gemacht werden mit der Begründung, man sei durch den Konzern bezüglich der Abgaswerte getäuscht worden.

Viele betroffene Kunden setzen dem Vernehmen nach darauf, dass Volkswagen bis zu dem Zeitpunkte der Verjährung eine freiwillige Entschädigung vornimmt. Dies dürfte allerdings nach den bisherigen Erfahrungen im Abgasskandal nahezu ausgeschlossen sein. Insbesondere das Verhalten des VW-Konzerns in den zahlreichen Klageverfahren deutet darauf hin, dass es eine gütliche Einigung im Jahre 2018 ohne die Bemühung eines Gerichtes nicht geben wird. Vielmehr scheint es so zu sein, dass bewusst auf den Eintritt der Verjährung hingearbeitet wird.

Festzuhalten bleibt also, dass diejenigen Kunden, die über den hier gegenständlichen Motor vom Typ EA189 in ihrem Fahrzeug verfügen, noch innerhalb des Jahres 2018 Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen können. Dies betrifft nicht nur VW Kunden. Dieser Motor ist auch verbaut in vielen Modellen der Marken Audi, Seat und Škoda.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht