Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 5 AZR 424/17) hatte darüber zu entscheiden, was für einen Monteur im Außendienst alles Arbeitszeit ist, wenn dieser keinen festen Arbeitsplatz hat, sondern seine Arbeit unmittelbar von Zuhause aus mit der Anfahrt zum ersten Kunden aufnimmt und diese beendet, wenn er von dem letzten Kunden wieder nach Hause gefahren ist. Der klagende Aufzugsmonteur hatte von seinem Arbeitgeber ein mit den erforderlichen Werkzeugen und Ersatzteilen bestücktes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, das er auch privat nutzen konnte. Der Monteur musste also nicht sich zu Arbeitsbeginn in der Firma einfinden. Vielmehr fuhr er direkt von Zuhause aus den ersten Kunden an und fuhr vom letzten Kunden des jeweiligen Tages unmittelbar wieder nach Hause.
Der Arbeitgeber hat die jeweilige erste und letzte Fahrt nicht als Arbeitszeit angesehen. Der Kläger hat sodann auf Vergütung geklagt auch für die Zeit der ersten und der letzten An- bzw. Abfahrt. Vorwegzunehmen ist, dass die Klage auf Vergütung zwar erfolglos geblieben ist. Allerdings stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass auch diese hier streitgegenständlichen Fahrten als Arbeitszeit zu behandeln sind. Daraus folgt bei einem Festgehalt keine unmittelbare weitere Vergütungspflicht. Allerdings ist aber zu beachten, dass sich die Berechnungsgrundlage für den Mindestlohn dadurch ganz erheblich verändert. Darüber hinaus ist die Gesamtarbeitszeitmenge auch eher erbracht.
Im Ergebnis bringt diese Entscheidung dem Arbeitnehmer einen ganz erheblichen Vorteil, wenn dieser keine feste Arbeitsstelle hat. Anderenfalls müsste der Arbeitnehmer erst zum Arbeitsplatz fahren, dort den Dienstwagen besteigen, diesen nach Arbeitserbringung wieder abstellen und nach Hause fahren. Der jeweilige Weg zur Arbeit bzw. nach Hause wäre keine Arbeitszeit. In dem anderen Falle, in dem ein fester Arbeitsplatz nicht besteht, beginnt die Arbeitszeit sofort mit Beginn der ersten Fahrt bzw. endet mit Beendigung der letzten Fahrt. Dieser Vorteil, den der Arbeitnehmer nunmehr unstreitig hat, ist allerdings der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers geschuldet, so dass dieser es selbst in der Hand hat, solche Konstellationen zu vermeiden.
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Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht