Bisher war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine grundsätzlich bestehende Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für Zahlungen an Dritte nach Insolvenzreife im Kern zu begrenzen, wenn der Gesellschaft für diese Zahlungen nach Insolvenzreife noch eine Gegenleistung gewährt wurde.

Diese grundsätzlich moderate Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jetzt durch Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) wieder eingeschränkt und Haftungsrisiken für den Geschäftsführer einer Gesellschaft wieder deutlich erhöht. Denn der Bundesgerichtshof will eine Haftungsverringerung beim Geschäftsführer einer Gesellschaft nur dann noch gelten lassen, wenn tatsächlich ein für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft noch verwertbarer Wertzufluss erfolgt ist.

Damit dürften Zahlungen an Dienstleister und/oder Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr haftungsverringernd in Ansatz gebracht werden können, denn die von den Arbeitnehmern und/oder Dienstleistern erbrachten Gegenleistungen sind ja kein verwertbarer Wertzufluss mehr für die Gläubiger.

Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs erhöht das Risiko der persönlichen Haftung von Geschäftsführern von insolvenzreifen Gesellschaftern deutlich.

Olaf Handschuh

Autor:
Olaf Handschuh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht