(Bundesarbeitsgericht vom 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16)
Jüngst hat sich das Bundesarbeitsgericht wieder mit dem gesetzlichen Mindestlohn beschäftigen müssen. Dieses Mal allerdings nicht wegen der durch das Mindestlohngesetz garantierten Mindestvergütung, sondern wegen solcher Zuschläge, die aus dem Mindestlohn heraus zu berechnen sind, was bis zu dem hier vorliegenden Urteil nicht abschließend geklärt war.
Im konkreten Fall ging es um die Gewährung von Nachtzuschlägen. Der Nachtarbeitszuschlag war vertraglich vereinbart in einer Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes. Der Stundenverdienst lag allerdings unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Verfahren wurde nunmehr verlangt, die gezahlten Nachtzuschläge rückwirkend zu erhöhen bis zu der Höhe, wie sie auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns gehabt hätten. Das Bundesarbeitsgericht hat im Ergebnis der Klage stattgegeben. Auch zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn gewährte Zuschläge müssen mindestens die Höhe haben, die sie hätten, wenn sie nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn berechnet worden wären.
Dies hat insbesondere für Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen. Arbeitgeber sind gut beraten, von Anfang an auf Basis des Mindestlohnes abzurechnen. Schließlich haben zwischenzeitlich auch die Sozialversicherungsträger die Relevanz dieses Themas erkannt. Bei zu gering berechneten Grundlöhnen werden auch zu geringe Sozialabgaben abgeführt. Die Sozialversicherungen greifen diese Punkte ausnahmslos in den regelmäßig wiederkehrenden Sozialversicherungsprüfungen auf. Dann allerdings können diese scheinbar kleinen Beträge zu stattlichen Summen heranwachsen. Schließlich kann dieses Thema eine Vielzahl von Beschäftigten betreffen. Ein weiterer Multiplikator tritt dadurch hinzu, dass eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung sich in aller Regel über einen Zeitraum von 4 Jahren verhält. Auf diese Weise kann es zu hohen Nachzahlungen kommen, die die Liquidität des Unternehmens stark belasten.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht