Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15. April 2025 eine für Vermieter und Energieversorger gleichermaßen wichtige Entscheidung im Energielieferungsrecht getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage: Wer ist Vertragspartner des Energieversorgers, wenn eine Wohnung mit nur einem Strom- und Gaszähler in mehreren Zimmern separat an unterschiedliche Mieter vermietet wird – und kein schriftlicher Energieversorgungsvertrag vorliegt?

Hintergrund: Vermietung einzelner Zimmer ohne separate Zähler

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Energieversorgerin Strom und Gas an eine Wohnung geliefert, deren einzelne Zimmer jeweils mit gesonderten Mietverträgen vermietet wurden. Die Mieter teilten sich Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad. Es gab allerdings nur einen einzigen Strom- und Gaszähler für die gesamte Wohnung – nicht für die einzelnen Zimmer. Zwischen dem Versorger und der Vermieterin bestand kein schriftlicher Liefervertrag.

Als die Zahlung für den Energieverbrauch über fünf Jahre ausblieb, klagte die Energieversorgerin gegen die Vermieterin. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich – das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof.

BGH: Energieversorgungsvertrag kommt mit Vermieter zustande

Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts: Der Energieversorgungsvertrag kommt konkludent mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin zustande – nicht mit den einzelnen Mietern.

Begründung: Auch wenn die Mieter den Energieverbrauch verursachen, sind sie nicht individuell messbar verantwortlich, da es nur einen Zähler gibt. Zudem haben sie kein Interesse daran, für die Verbräuche der anderen Mieter zu haften. Ein Vertragsschluss mit den einzelnen Mietern ist daher nicht anzunehmen. Vielmehr richtet sich das (stillschweigende) Angebot des Energieversorgers an den Eigentümer, weil dieser durch sein Vermietungskonzept bewusst auf eine individuelle Verbrauchserfassung verzichtet hat.

Bedeutung für Vermieter und Energieversorger

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Vermieter, die Wohnungen in einzelne Zimmer untervermieten, ohne dabei separate Strom- und Gaszähler einzubauen. Sie haften grundsätzlich selbst für die Energierechnungen, wenn kein anderer Vertragspartner erkennbar ist.

Für Energieversorgungsunternehmen bietet das Urteil mehr Rechtssicherheit: Die Vertragspartnerstellung des Vermieters wird auch ohne schriftliche Vereinbarung anerkannt, sofern eine einheitliche Verbrauchseinheit vorliegt und die Mieter individuell nicht in Anspruch genommen werden können.

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