Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG) in Kraft. Hierin wird zum 01.04.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB n. F. geschaffen.
Hiervon sind nur am Rechtsverkehr teilnehmende GbR´s betroffen, also keine Innengesellschaften.
Das neue MOPeG begründet zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister, jedoch ist die Eintragung Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht es der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Berufung auf das Register am Rechtsverkehr teilzunehmen, damit werden Schwierigkeiten beim Nachweis der Existenz der Gesellschaft und deren Vertretung beseitigt, wie beispielsweise beim Erwerb von Grundstücken oder bei der Übertragung von Geschäftsanteilen.
Hieraus könnte sich für einzelne GbR´s ein faktischer Eintragungszwang ergeben.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister soll vor allem Vertrauensschutz gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der GbR.
Im Rechtsverkehr tritt die eingetragene GbR unter der Rechtsformbezeichnung eGbR auf.
Gesellschafter einer am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR sollten daher prüfen, ob eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister notwendig ist.
Auch sollte geprüft werden, ob hiervon unabhängig eine Eintragungspflicht im Transparenzregister besteht.

Autor:
Olaf Handschuh
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht