Die fast ausnahmslose Praxis von Banken und Sparkassen, in ihren AGB festzulegen, dass das Schweigen eines Kunden auf eine Änderung der Vertragsbedingungen als Zustimmung gewertet wird, ist unwirksam.

Dieses hat nunmehr der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 26/20) in einer aktuellen Entscheidung entschieden und damit der Praxis von Banken und Sparkassen, ein Schweigen des Kunden als Zustimmung zu werten, eine klare Absage erteilt.

Den Kunden von Banken und Sparkassen, die bisher auf Mitteilungsschreiben ihrer Banken, in denen auf Vertragsänderungen (Preiserhöhungen usw.) hingewiesen wird, kann nicht mehr bei einem nachträglichen Protest des Kunden von der Bank oder Sparkasse entgegengehalten werden, er habe ja nicht reagiert und geschwiegen.

Kunden von Banken und Sparkassen, die auf entsprechende Schreiben mit Vertragsänderungen nicht reagieren, brauchen diese – teilweise nachteiligen -Vertragsänderungen nicht gegen sich gelten lassen.

Denn eine derartige „Zustimmungsklausel“, die bei einem Schweigen eine Zustimmung unterstellt, benachteilige die Kunden unangemessen und sei zu weitreichend.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht