Nachdem es immer wieder angekündigt und verschoben worden war, ist es jetzt doch kurzfristig umgesetzt worden: Am 18.12.2020 hat der Bundesrat in seiner 998. Sitzung dem „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaftsgenossenschaftsvereins und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ zugestimmt. Im Kernbereich sieht das Gesetz für Verbraucherinsolvente die bereits seit langem angekündigte und herbeigesehnte Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor. Zumindest bei teilweiser Rückführung der Schulden ist darüber hinaus sogar die Verkürzung auf bis zu einem Jahr möglich, sofern den Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich angeboten wird, dem alle Gläubiger zustimmen. Auch die bereits genutzte Alternative des Insolvenzplans kann zu einer deutlichen Verfahrensverkürzung für Verbraucher führen. Die Auswirkung auf Unternehmen werden wir in einem gesonderten Bericht darstellen.

Damit auch diejenigen Verbraucher profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, wird das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 01. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten. Für Anträge, die zwischen den 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass alle Restschuldbefreiungsverfahren, die in dem vorstehend genannten Zeitraum beantragt wurden, zwar weiterhin der ursprünglichen Verfahrensdauer unterliegen, allerdings pro abgelaufenem vollen Monat seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie vom 16.07.2019 um einen Monat verkürzt werden.

Neu geregelt ist zudem, dass an die Verkürzung keine Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. die Bezahlung der Verfahrenskosten. Auf der Seite der zu beachtenden Obliegenheiten wird in § 295 InsO zur weiteren Bedingung der Restschuldbefreiung gemacht, dass keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des §§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet werden dürfen. Die Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und die Versagung der Restschuldbefreiung kann nun auch von Amts wegen erfolgen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind. Bisher war eine Versagung nur dann möglich, wenn ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Weiter wird für die Praxis eine Rolle spielen, dass insolvenzbedingte Berufsverbote nach der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten, allerdings ist bei Erlaubnis und zulassungspflichtigen Tätigkeiten gegebenenfalls erneut eine Genehmigung einzuholen. Ebenfalls ist zu beachten, dass Schenkungen in der sogenannten Wohlverhaltensphase zur Hälfte herausgegeben werden, Gewinne aus Spielen, Lotto etc. nunmehr sogar in voller Höhe an den Insolvenzverwalter auszuzahlen sind.

Neben einer Vielzahl von weiteren Möglichkeiten, aber auch Stolpersteinen bei der Verfahrensdurchführung ist zu beachten, dass die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre für Verbraucher zunächst bis zum 30.6.2025 befristet ist. Es soll noch einmal geprüft werden, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt. Das spricht dafür, nun im eigenen Interesse tätig zu werden und das Insolvenzverfahren einzuleiten, um erdrückende Verbindlichkeiten endlich und in einem überschaubar kurzen Zeitraum loszuwerden.

Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit drei von den Insolvenzgerichten laufend bestellten Insolvenzverwaltern unterstützen wir Mandanten und Unternehmen seit vielen Jahren engagiert und fachkundig in der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Insolvenzverfahren. Sprechen Sie uns gerne an.

Autor:
Matthias Lehmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht