Bank- und Kapitalmarktrecht

Wir beraten Sie gern im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst die Bereiche Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bankvertragsrecht, das Konto und dessen Sonderformen, weiter das Kreditvertragsrecht und das Recht der Kreditsicherung (einschließlich Auslandsgeschäft), das Recht des Zahlungsverkehrs, insbesondere Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr, EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking, Kreditkartengeschäft.

Wir beraten darüber hinaus im Bereich Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsgeschäft (einschließlich Auslandsgeschäft), ferner im Bereich Vermögensverwaltung und Vermögensverwahrung; weitere Schwerpunkte sind Factoring/Leasing, Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte, Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute sind die Geschäftsbedingungen, die die Grundlage der Geschäftsverbindung zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden bilden (so genannter allgemeiner Bankvertrag). Die inhaltlich nicht identischen AGB der einzelnen Institutsverbände sehen allgemeine Regelungen für die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde vor. Diese Bestimmungen müssen bei einem konkreten Bankgeschäft oder einem Bankvertrag nicht im Einzelnen wiederholt werden, sondern gelten durch den deutlich sichtbaren Hinweis, dass die AGB zum Vertragsbestandteil erhoben und vom Kunden anerkannt werden. In den AGB (allgemeiner Bankvertrag) werden folgende Themenkreise behandelt:

  • Grundlagen: Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde mit Hinweis auf Bankgeheimnis, Hinweis auf allgemeine und besondere Bedingungen;
  • Bankauskünfte, Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (Kontovollmacht), Legitimationsurkunden;
  • Rechtswahl/Gerichtsstand/Erfüllungsort;
  • Kontokorrentkonten/Korrekturbuchungen/Rechnungsabschluss, Gutschriften und Einlösungen von Einzugspapieren, Einlagengeschäft;
  • Entgelte/Kosten/Auslagen;
  • Pflichten und Haftung Bank-Kunde, Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden;
  • AGB-Pfandrecht/Nachbesicherung/Sicherheitenfreigabe; Auflösung der Geschäftsbeziehung/Kündigungsrechte;
  • Hinweis auf Einlagensicherung.

Diese generellen Regelungen werden ergänzt durch die spezifischen Vereinbarungen, die bei einzelnen Bankverträgen getroffen werden müssen.

Kreditvertragsrecht

Rechtsgrundlage für das Kreditvertragsrecht bilden das BGB und die AGB der Banken und Sparkassen, welche zum Gegenstand der Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunde gemacht werden. Schwerpunkte in diesen Rechtsgebieten sind:

  • Wirksamkeit von Kreditgeschäften nach den Regeln der Haustürgeschäfte (§§ 312, 312a BGB), Fernabsatzgeschäfte ( § 312bff i. V. m. BGB-Info V),
  • Kündigungen von Kreditverträgen und deren Folgen,
  • Verkäufe von Kreditverträgen mit und ohne Übernahme der Grundschulden / Hypotheken und deren Folgen,
  • vereinbarte und geduldete Überziehungskredite,
  • Reichweite der AGB – Pfandrechte der Banken an den Einlagen ihrer Kunden,
  • Finanzierungsberatungen durch Banken und deren Treuepflichten,
  • Kreditgewährung an Bauträger und Erwerber / Zweikontenmodell,
  • Kreditsicherung durch Grundschulden und Hypotheken sowie Personalsicherheiten (Bürgen, Schuldbeitritt, Schuldübernahme, Garantie).

Recht der Kreditsicherung bezweckt die Absicherung eines Kreditrisikos durch Sachen oder durch die Bonität von anderen Unternehmen oder Personen. Durch Kreditsicherheiten beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, dass diese insolvenzsicher wird für den Fall, dass der Schuldner selbst die Tilgung und/oder Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Das Gegenteil sind Blankokredite.

Kreditsicherungen sind vor allem aus rechtlicher Sicht:

  • Pfandrechte an Rechten (z. B. an Forderungen oder Gesellschaftsanteilen), an beweglichen Sachen (Verpfändung) und Grundstücken (Hypothek, Grund- und Rentenschuld, Reallast);
  • Abtretung von Forderungen (Sicherungsabtretung);
  • Schuldbeitritt, gesamtschuldnerische Haftung und Schuldmitübernahme;
  • Garantie;
  • Sicherungsübereignung, Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen.

Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte durch Vertrag eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst oder Teile seines Vermögens richten oder die Gläubigersicherung kann darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.

Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft

Wertpapierhandel: Wertpapiere sind Urkunden, die gewisse Rechte an einem Unternehmen verbriefen. Damit diese Rechte geltend gemacht werden können, ist der Besitz der Wertpapiere notwendig. Das deutsche Bankenrecht kennt verschiedene Arten von Wertpapieren, zumeist werden jedoch Aktien und Anleihen (Schuldverschreibungen) verwendet.

Depotgeschäft: Das Depotgeschäft ist gemäß §1 Abs.1 Nr.5 KWG die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Der Verwahrer muss nicht immer eine Bank sein, die Wertpapiere können auch einem Kaufmann anvertraut werden. In der Regel werden sie jedoch in Kassenvereinen verwahrt, die eine Art spezieller Wertpapiersammelbanken sind.

Investmentgeschäft: Das Kapital der Anleger wird von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet, sodass dieses in verschieden Aktien, Derivaten, Finanzkontrakten oder Immobilien investiert werden kann. Dabei ist es für den Investor von großer Bedeutung, dass sein Geld unterschiedlich angelegt wird, um sein Risiko zu senken.

Factoring / Leasing

Factoring und Leasing sind zwei alternative Finanzierungsinstrumente, die einen festen (unverrückbaren) Platz bei der Gestaltung der Aktivseite Ihrer Unternehmensbilanz einnehmen.

Unter Factoring versteht man den (revolvierenden) Ankauf von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Rechtlich betrachtet handelt es sich um ein Kaufgeschäft, bei dem der Factor seinem Kunden den Kaufpreis für die gekaufte Forderung schuldet.

Leasing ist im Rahmen der Investitionsfinanzierung ein attraktiver Baustein. Beim Leasing erwirbt die Leasinggesellschaft das Investitionsobjekt; der Leasingnehmer benötigt keine finanziellen Mittel für den Erwerb und zahlt eine monatlich gleichbleibende, steuerlich abzugsfähige Rate für die Nutzung des Objekts.

Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle Rechtsnormen, die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind.

Rechtlich gesehen ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Flankierende Normen wenden sich gegen die Erringung und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer.

Gegenstände des Kartellrechts sind insbesondere:

  • das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen,
  • das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung,
  • die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle).

Standorte in Bückeburg, Minden und Hannover

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