Zuletzt mit Urteil vom 09.12.2021 hat der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 201/20) die Haftung eines Gesellschafters im Falle der Insolvenz seiner Gesellschaft und Stellung einer Gesellschaftersicherheit (Bürgschaft) verschärfend bestätigt.
Der Gesellschafter hatte für seine GmbH gegenüber der Hausbank zur Absicherung von einem Darlehen eine Bürgschaft gestellt, daneben hatte die Gesellschaft zur Absicherung dieses Darlehens der Hausbank ihre Forderungen gegen Kunden abgetreten (Globalzession).
4 Jahre nach Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter die zugunsten der Hausbank abgetretenen Forderungen der Gesellschaft, die er eingezogen hatte, gegenüber der Hausbank abgerechnet und an diese ausgezahlt.
In Höhe dieses vom Insolvenzverwalter an die Hausbank gezahlten Betrages nahm dieser nunmehr den die Bürgschaft stellenden Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach den §§ 143 Abs. 3, 135 Abs. 2 InsO auf Zahlung in Anspruch.
Der in Anspruch genommene Gesellschafter berief sich auf die Verjährung hinsichtlich der von ihm abgegebenen Bürgschaft und verweigerte die Zahlung.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es für eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter egal sei, ob der Darlehensgeber (Hausbank) noch die Gesellschaftersicherheit (Bürgschaft) verwerten könne. Denn in der Sache bestimme der § 135 Abs. 2 InsO eine vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit.
Es komme auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung gegen den Gesellschafter nicht an, entscheidend sei die Verjährung des Anfechtungsanspruchs gemäß § 146 InsO. Diese Verjährung beginne erst mit der nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter erfolgten Abrechnung der Globalzession gegenüber der Hausbank.
Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige harte Haltung gegenüber Gesellschaftern, die eine Gesellschaftersicherheit gestellt haben, ausdrücklich bestätigt. Diese Haftungsgefahren sind von Gesellschaftern bei der Stellung von Gesellschafterssicherheiten (Bürgschaften) auf jeden Fall mit in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Autor:
Olaf Handschuh
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht