Durch Urteil vom 28.01.2021 (Az. IX ZR 54/20) hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Kommanditisten im Insolvenzverfahren maßgeblich erweitert und verschärft.

Was war passiert ?

Eine GmbH & Co. KG, die sich mit dem Erwerb und dem Betrieb eines Containerschiffes befasste, war in die Insolvenz geraten. Im vorläufigen Insolvenzverfahren verkaufte die GmbH & Co. KG das Containerschiff mit Zustimmung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters. Daraufhin erließ das zuständige Finanzamt einen Gewerbesteuerbescheid, die darin vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuer war als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO einzuordnen. Da die Insolvenzmasse nicht ausreichte, um diese als Masseverbindlichkeit festgesetzte Gewerbesteuer zu bezahlen, verklagte der Insolvenzverwalter den Kommanditisten auf eine entsprechende Zahlung in die Insolvenzmasse.

Der Bundesgerichtshof hat in dem eingangs erwähnten Urteil die Haftung des Kommanditisten bejaht und seine alte Rechtsprechung, wonach ein Kommanditist für Masseverbindlichkeiten nicht haftet, ausdrücklich aufgegeben.

Für Kommanditisten bedeutet diese radikale Kehrtwendung der Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs eine weitere Verschärfung ihrer Haftung als Kommanditisten. Früher konnten Kommanditisten einer in die Insolvenz geratenen Kommanditgesellschaft davon ausgehen, dass sie nur mit ihrer Kommanditeinlage, soweit nicht erbracht, persönlich haften oder erfolgte Gewinnausschüttungen, die nicht durch Gewinne abgedeckt waren, an den Insolvenzverwalter erstatten müssen. Eine Haftung des Kommanditisten für im Insolvenzverfahren entstandene Masseverbindlichkeiten wurde abgelehnt.

Dieser bisherigen Rechtsprechung will der Bundesgerichtshof jetzt nicht mehr folgen und öffnet das Tor für eine persönliche Haftung eines Kommanditisten einer in der Insolvenz befindlichen KG sehr viel weiter. Zu Recht wird in den Kommentierungen zu diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kritisiert, dass diese Entscheidungspraxis die bisher klar eingegrenzte Haftung des Kommanditisten enorm erweitert und eine Haftungsbegrenzung kaum noch erkennbar ist.

Kommanditisten von insolventen KG sollten diese Haftungsproblematik daher bei einer Insolvenz einer KG, an der sie als Kommanditist beteiligt sind, mit im Auge behalten.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht