Der Geschäftsführer einer sich in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen (Überschuldung) befindenden Gesellschaft hatte von der Hauptgesellschafterin eine sog. „weiche Patronatserklärung“ erhalten, in der die Hauptgesellschafterin ihre Intention bestätigte, der Gesellschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die notwendige Unterstützung zu geben. Aufbauend hierauf ging der Geschäftsführer davon aus, dass die Liquidität der Gesellschaft sichergestellt sei und keine insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) bis zur Kündigung der Patronatserklärung vorgelegen habe.

Der Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen Gesellschaft wurde von Gläubigern der Gesellschaft auf Schadensersatz wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung (§ 15a Abs. 1 InsO) in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.07.2021 (Az. II ZR 84/20) festgelegt, dass die weiche Patronatserklärung der Hauptgesellschafterin den Geschäftsführer der Gesellschaft nicht von einer Insolvenzverschleppungshaftung freistelle. Denn eine weiche Patronatserklärung könne eine Überschuldung nach § 19 InsO nicht verhindern. Eine weiche Patronatserklärung genüge nicht, um eine positive Fortführungsprognose zu unterstellen und damit eine insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) zu verhindern. Zwar habe der Geschäftsführer einen Beurteilungsspielraum, es komme aber darauf an, dass die Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge und mit diesen das Gelingen der Sanierung überwiegend wahrscheinlich sind. Zwar sei eine Fortführungsprognose eine mit Unsicherheiten behaftete Vorhersage künftiger Zahlungsströme. Wenn aber Liquiditätslücken nur durch die Mittelzufuhr eines Patrons geschlossen werden könnten, seien dem Beurteilungsspielraum des Geschäftsführers enge Grenzen gesetzt. Weiche Patronatserklärungen des Gesellschafters sind nur in Ausnahmefällen in der Finanz- und Ertragsplanung zu berücksichtigen.

Geschäftsführer einer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft sollten daher im Rahmen der Prüfung einer positiven Fortführungsprognose sich auf gar keinen Fall auf eine weiche Patronatserklärung verlassen, die verschärfte Insolvenzverschleppungshaftung besteht fort.

Autor:
Olaf Handschuh
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht