Bundesarbeitsgericht: Gesetzlicher Mindestlohn und Vergütung von Bereitschaftszeiten bei Betreuung in Privathaushalten

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst über die Vergütung einer ausländischen Pflegekraft in einem Privathaushalt entschieden. Mit Urteil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20) hat es nämlich einerseits entschieden, dass ausländischen Arbeitnehmern, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, der gesetzliche Mindestlohn zustehe. Andererseits – und hierin liegt die Brisanz der Entscheidung – hat das Gericht auch festgestellt, dass dieser Mindestlohn auch gelte für Bereitschaftszeiten, in denen Betreuung auf Abruf geleistet wird.

Für die Annahme von Bereitschaftsdienst kann es danach schon ausreichend sein, wenn die Pflegehilfe im Haushalt der zu pflegenden Person wohnt und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten. Diese Konstellation dürfte in der Praxis regelmäßig vorkommen, sodass hier ganz erhebliche Differenzlohnansprüche entstehen können. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz eine Bruttovergütung von durchschnittlich mehr als 6.000,00€ monatlich zuerkannt. Dieses ist darauf zurückzuführen, dass das Gericht von 21 Stunden Arbeits- und Bereitschaftszeiten täglich ausgegangen ist.

Zwischen den Parteien war hingegen lediglich eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Dieses hat das Gericht nicht anerkannt.

Autor:
Bodo Winkler
Fachanwalt für Arbeitsrecht