Das Finanzgericht München hat durch Urteil vom 10.03.2021 (Az. 3 K 1123/19) eine Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für zugunsten der GmbH & Co. KG durch das Finanzamt nach Insolvenzantragstellung ausgezahlte Vorsteuer bejaht.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG hatte es unterlassen, den mit der Umsatzsteuervoranmeldung beauftragten Steuerberater über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH & Co. KG zu informieren, sodass dieser in Unkenntnis der Insolvenzantragstellung eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht hat, aufgrund derer es zu einer Vorsteuererstattung zugunsten der GmbH & Co. KG gekommen ist.

Das Finanzgericht München legt in dieser Entscheidung klar fest, dass der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG verpflichtet ist, einen mit der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft beauftragten Steuerberater über den Insolvenzantrag zu informieren, damit es wie im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr zur Auszahlung von Vorsteuererstattungsansprüchen durch das Finanzamt kommt. Denn mit Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten offene Eingangsrechnungen als uneinbringlich im Sinne von § 17 Abs.  2 Nr. 1 UStG.

Diese Entscheidung des Finanzgerichts München konkretisiert die Verhaltenspflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft im Hinblick auf einen zu stellenden Insolvenzantrag sehr deutlich. Geschäftsführer einer Gesellschaft sollten daher vor Stellung eines Insolvenzantrags genauestens die ihnen obliegenden Verpflichtungen prüfen und beachten.

In diesem Zusammenhang erfreulich ist die aus der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts München formulierte Schlussfolgerung, dass den Steuerberater der Gesellschaft keinerlei Haftungsverantwortlichkeit treffe, wenn dieser vom Geschäftsführer der Gesellschaft nicht über den gestellten Insolvenzantrag informiert wird.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht