Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens

Das Nachweisgesetz gibt es seit vielen Jahren. Für Verträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden, sieht das Nachweisgesetz erhebliche Anforderungen vor, deren Nichtbeachtung zum Schadensersatz und zur Zahlung von bis zu 2.000,00 € wegen Ordnungswidrigkeit führen können.

In einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2022 (8 AZR 4/21) hat dieses darauf hingewiesen, dass sich ein Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG schadensersatzpflichtig macht, wenn er dem Arbeitnehmer keine oder zu spät Mitteilung vom Bestehen einer Ausschluss- oder Verfallfrist macht und der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden erleidet. Im entschiedenen Fall war dies das Versäumen einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche. Der Schadensersatzanspruch besteht dann in Höhe des erloschenen Vergütungsanspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist, der Schaden adäquat-kausal durch das Unterlassen verursacht wurde und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.

Das Bundesarbeitsgericht gewährt diesen Schadensersatzanspruch auf der Basis der „Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens“ des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hätte die Ausschlussfrist beachtet, wenn auf sie hingewiesen worden wäre. Dies ist nach Ansicht des BAG erforderlich, um den Arbeitnehmer vor Unkenntnis seiner Rechte zu schützen und den Anspruch aus dem Gesetz wirksam durchsetzen zu können.

Viele in der Praxis benutzte Arbeitsverträge sind veraltet und entsprechen nicht mehr den Anforderungen, die gesetzlich seit dem 01.08.2022 an Arbeitsverträge für Neueinstellungen gestellt werden.

Wir bieten durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht die arbeitsrechtliche Expertise in unserer Kanzlei, Unternehmen auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten und erstellen gerichtsfeste neue Arbeitsverträge, die sich in der Praxis bereits schon bewährt haben.

Autor:
Matthias Lehmann
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Zert. Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)